(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes auszuüben. Die Konzeption von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist auf bestmögliche zeitnahe Begleitung und Unterstützung der Minderjährigen sowie deren Familien auszurichten. Sie soll die Entwicklung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen fördern und die Handlungsspielräume von Eltern bei der Erziehung erweitern und die Eigenverantwortung aller stärken. Minderjährige und junge Erwachsene sollen bei der Lösung von Alltagsproblemen, Konflikten und Krisen nachhaltig unterstützt werden.
(2) Das Leistungsangebot hat möglichst die Betreuungskontinuität zu berücksichtigen.
(3) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten:
a) das Datum der Konzepterstellung und den Namen der Konzeptverfasserin,
b) die Zielgruppe oder Zielgruppen im Hinblick auf die jeweils gegebenen Problemlagen sowie den daraus folgenden Bedarf an Unterstützungsleistungen,
c) grundsätzliche Vorgaben, aus denen sowohl allgemeine als auch spezielle Aufgaben des Leistungsangebotes hervorgehen. Diese Leistungsbeschreibung hat insbesondere Aussagen zur personellen Besetzung sowie den sozialpädagogischen Inhalten, den Leistungsarten und allfällige Sonderleistungen zu enthalten,
d) die Anzahl der stationären Betreuungsplätze,
e) Handlungsleitfäden zur Gewaltprävention für Einrichtungen mit stationären und teilstationären Angeboten sowie Leitlinien für ein Krisenmanagement und Einschulungsvorgaben,
f) die erforderliche Qualifikation des Personals,
g) Angaben über die Finanzierung des Leistungsangebotes.
(4) Für soziale Dienste mit stationären Angeboten sind je Einrichtung maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.
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