(1) Die sozialen Dienste nach § 20 TKJHG gliedern sich in Beratungsleistungen, aufsuchende Leistungen, stationäre Krisen- und Übergangswohneinrichtungen, Schulsozialarbeit sowie Angebote des Kinderschutzes.
(2) Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung nach § 41 TKJHG werden insbesondere nachstehende Leistungen erbracht:
a) Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung,
b) Hilfen zur Alltagsbewältigung,
c) Eltern-Kind Wohnen,
d) Nachbetreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Anschluss an eine volle Erziehung,
e) Besuchsbegleitung im Rahmen der vollen Erziehung.
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