(1) Diese Verordnung gilt für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 22 TKJHG.
(2) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die soziale Dienste gemäß § 20 TKJHG anbieten sowie Einrichtungen, die im Rahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß § 41 TKJHG aufgrund eines Auftrages der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Erstellung eines Hilfeplanes herangezogen werden.
(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen können auch im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen, insbesondere auch bei jenen nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in Anspruch genommen werden. Das Leistungsangebot sozialer Dienste umfasst insbesondere Beratung sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.
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