Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und des Ballungsraumes,
b) die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zuständige Behörde,
c) die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Aktionsplanung,
d) eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen Umgebungslärmkarten,
e) die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,
f) die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
g) die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
h) die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
i) die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die aufgrund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,
j) die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,
k) die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,
l) verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,
m) die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans,
n) eine kurze Zusammenfassung des Aktionsplans von nicht mehr als fünf Seiten und
o) eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.
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