§ 4a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm — Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs.1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in der Anlage 4 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023 festgelegten Methoden zu verwenden.
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