(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ermittelt werden können.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete, zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere
a) Maßnahmen in der Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
b) Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb,
c) Maßnahmen in der Raumordnung,
d) auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
e) Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
f) Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung,
g) rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize
in Betracht.
(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
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