Rückverweise
(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion Meridian 28 oder 31 zu erfolgen.
(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023, ersichtlich zu machen.
(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:
a) Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedingungen dies zulassen (freie Schallausbreitung), kann der Raster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Der Rasterursprung hat im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28 oder 31) zu liegen.
b) Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schallausbreitungsweg mit ihren abschirmenden sowie reflektierenden Eigenschaften in der Berechnung zu berücksichtigen. Bei Gebäuden ist mit einem Reflexionskoeffizienten von 0,8 zu rechnen. Als Gebäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzuziehen.
c) Die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassade hat nach Pkt. 5.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.
d) Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann gemäß Pkt. 6 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 generalisiert werden.
e) Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten sind für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindex in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien zu ermitteln. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen sind durch Verbindung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathematischen Glättungsverfahrens zu ermitteln und sind in der strategischen Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den L den und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den L night darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tangentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Polynom 3. Grades zu verwenden.
(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.
(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist die Farbdarstellung gemäß Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung zu verwenden.
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