(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen) der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1. November 2021, zu ermitteln.
(2) Die Lärmindizes L den und L night sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Oktober 2021, zu ermitteln.
(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
a) Die RVS bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien,
b) Die ÖAL-Richtlinie beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, kostenfreier Download unter www.oal.at.
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