(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete L den
55 dB ≤ L den 60 dB |
60 dB ≤ L den 65 dB |
65 dB ≤ L den 70 dB |
70 dB ≤ L den 75 dB |
75 dB ≤ L den |
an der Fassade beträgt.
(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete L night
50 dB ≤ L night 55 dB |
55 dB ≤ L night 60 dB |
60 dB ≤ L night 65 dB |
65 dB ≤ L night 70 dB |
70 dB ≤ L night |
an der Fassade beträgt. Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich L night 45 dB ≤ L night 50 dB angegeben werden.
(3) Die Zuweisung von Lärmpegeln und von Bewohnern zu Gebäuden hat nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.
(4) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km 2 , bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete L den
55 dB ≤ L den 65 dB |
65 dB ≤ L den 75 dB |
75 dB ≤ L den |
beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.
(5) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
a) mit besonderer Schalldämmung sowie
b) mit einer ruhigen Fassade
wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen.
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