LandesrechtTirolVerordnungenEU-Berufsqualifikationen, Anpassungslehrgang und Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfung für bestimmte Berufe

EU-Berufsqualifikationen, Anpassungslehrgang und Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfung für bestimmte Berufe

In Kraft seit 20. August 2016
Up-to-date

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1 § 1

§ 1 Berufe

Diese Verordnung gilt für die Anpassungslehrgänge sowie für die Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung beruflicher Qualifikationen betreffend die Berufe:

a) der Schilehrer (Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Langlauflehrer, Diplomlanglauflehrer) nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/2015;

b) der Bergsportführer (Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer) nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998;

c) im Bereich der Sozialbetreuung (Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer, Diplom-Sozialbetreuer) nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009.

2. Abschnitt

Schilehrerberufe

§ 2 § 2

§ 2 Allgemeines

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen der Schilehrer unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erfolgen.

§ 3 § 3

§ 3 Ergänzungsprüfung

(1) Die Ergänzungsprüfung hat entsprechend der beantragten Anerkennung in der Ablegung der Landesschilehrerprüfung, Diplomschilehrerprüfung, Schiführerprüfung, Snowboardlehrerprüfung, Diplomsnowboardlehrerprüfung, Snowboardführerprüfung, Langlauflehrerprüfung, Diplomlanglauflehrerprüfung oder Unternehmerprüfung (§§ 20, 22, 24, 28, 32, 32b bzw. 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) jeweils in den in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

3. Abschnitt

Bergsportführerberufe

§ 4 § 4

§ 4 Allgemeines

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen

a) als Ausbildung zum Beruf des Berg- und Schiführers unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung sowie

b) als Ausbildung zum Beruf des Bergwanderführers, des Schluchtenführers oder des Sportkletterlehrers unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach Wahl des Antragstellers

zu erfolgen.

§ 5 § 5

§ 5 Ergänzungsprüfung

(1) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung oder der Sportkletterlehrerprüfung (§§ 11, 19, 24 bzw. 25e des Tiroler Bergsportführergesetzes) hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Prüfungsgegenstände zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Bergsportführergesetzes und der Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl. Nr. 59/1988, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 6 § 6

§ 6 Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:

a) für die Tätigkeit als Bergwanderführer die Ausübung einer Bergwanderführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Bergwanderführers im Ausmaß von höchstens vier Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 des Tiroler Bergsportführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Bergwanderführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;

b) für die Tätigkeit als Schluchtenführer die Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 des Tiroler Bergsportführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Schluchtenführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;

c) für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer die Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 25d des Tiroler Bergsportführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände.

(2) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband von dem für die Leitung und Aufsicht nach Abs. 1 verantwortlichen Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer im Vorhinein zu melden.

(3) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

4. Abschnitt

Sozialbetreuungsberufe

§ 7 § 7

§ 7 Allgemeines

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen im Bereich der Sozialbetreuung unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen.

§ 8 § 8

§ 8 Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:

a) eine ergänzende praktische Ausbildung durch Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes unter der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe, die von diesen zu beurteilen ist, und,

b) sofern dies fachlich erforderlich ist, eine ergänzende theoretische Ausbildung hinsichtlich bestimmter Ausbildungsgegenstände einschließlich der Ablegung einer Einzelprüfung in diesen Ausbildungsgegenständen; diese Ausbildungsgegenstände sind in der Anerkennung festzulegen.

(2) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen des für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf eingerichteten Ausbildungslehrganges (§§ 19 bis 22 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) zu absolvieren.

(3) Die Anerkennungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(4) Die §§ 33 Abs. 1, 2, 3 und 4 erster Satz sowie 35 Abs. 1, 2 und 4 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes sowie die §§ 8 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 3, 13 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 und 20 Abs. 1, 3 und 4 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 43/2010, gelten sinngemäß.

(5) Wenn zumindest

a) ein Ausbildungsgegenstand nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung mit „nicht genügend“ oder

b) ein nach Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang zu wiederholen. Ein Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.

§ 9 § 9

§ 9 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung in bestimmten in der Anerkennung festgelegten Ausbildungsgegenständen auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung im Rahmen des jeweiligen Ausbildungslehrganges (§§ 37, 38 bzw. 39 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) zu bestehen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist zu beurteilen, ob der Antragsteller die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache und

a) als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

b) als schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

a) dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

b) zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die §§ 26 bis 28 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 22 Abs. 5 und 6 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10 § 10

§ 10 Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

(1) Über den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 4 bzw. 5 auszustellen.

(2) Die Bestätigung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a) im Fall der Absolvierung eines Anpassungslehrganges die Beurteilung der in der Anerkennung vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände und Praktika bzw.

b) im Fall einer Eignungsprüfung die Beurteilung der Gesamtleistung.

(3) § 30 Abs. 3, 4 und 5 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung in die Anerkennung einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht mit der Eintragung.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 11 § 11

§ 11 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 § 12

§ 12 Umsetzung von Unionsrecht

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132, umgesetzt.

§ 13 § 13

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4

Anl. 4

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Anlage 4
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Anlage 5

Anl. 5

Anhänge

Anlage 5
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