(1) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung oder der Sportkletterlehrerprüfung (§§ 11, 19, 24 bzw. 25e des Tiroler Bergsportführergesetzes) hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Prüfungsgegenstände zu bestehen.
(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Bergsportführergesetzes und der Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl. Nr. 59/1988, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.
(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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