(1) Die Ergänzungsprüfung hat entsprechend der beantragten Anerkennung in der Ablegung der Landesschilehrerprüfung, Diplomschilehrerprüfung, Schiführerprüfung, Snowboardlehrerprüfung, Diplomsnowboardlehrerprüfung, Snowboardführerprüfung, Langlauflehrerprüfung, Diplomlanglauflehrerprüfung oder Unternehmerprüfung (§§ 20, 22, 24, 28, 32, 32b bzw. 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) jeweils in den in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.
(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.
(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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