(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:
a) für die Tätigkeit als Bergwanderführer die Ausübung einer Bergwanderführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Bergwanderführers im Ausmaß von höchstens vier Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 des Tiroler Bergsportführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Bergwanderführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
b) für die Tätigkeit als Schluchtenführer die Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 des Tiroler Bergsportführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Schluchtenführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
c) für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer die Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 25d des Tiroler Bergsportführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände.
(2) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband von dem für die Leitung und Aufsicht nach Abs. 1 verantwortlichen Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer im Vorhinein zu melden.
(3) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise