Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen
a) als Ausbildung zum Beruf des Berg- und Schiführers unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung sowie
b) als Ausbildung zum Beruf des Bergwanderführers, des Schluchtenführers oder des Sportkletterlehrers unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach Wahl des Antragstellers
zu erfolgen.
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