(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:
a) eine ergänzende praktische Ausbildung durch Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes unter der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe, die von diesen zu beurteilen ist, und,
b) sofern dies fachlich erforderlich ist, eine ergänzende theoretische Ausbildung hinsichtlich bestimmter Ausbildungsgegenstände einschließlich der Ablegung einer Einzelprüfung in diesen Ausbildungsgegenständen; diese Ausbildungsgegenstände sind in der Anerkennung festzulegen.
(2) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen des für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf eingerichteten Ausbildungslehrganges (§§ 19 bis 22 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) zu absolvieren.
(3) Die Anerkennungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(4) Die §§ 33 Abs. 1, 2, 3 und 4 erster Satz sowie 35 Abs. 1, 2 und 4 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes sowie die §§ 8 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 3, 13 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 und 20 Abs. 1, 3 und 4 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 43/2010, gelten sinngemäß.
(5) Wenn zumindest
a) ein Ausbildungsgegenstand nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung mit „nicht genügend“ oder
b) ein nach Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang zu wiederholen. Ein Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.
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