(1) Über den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 4 bzw. 5 auszustellen.
(2) Die Bestätigung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) im Fall der Absolvierung eines Anpassungslehrganges die Beurteilung der in der Anerkennung vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände und Praktika bzw.
b) im Fall einer Eignungsprüfung die Beurteilung der Gesamtleistung.
(3) § 30 Abs. 3, 4 und 5 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung in die Anerkennung einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht mit der Eintragung.
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