(1) Die Eignungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung in bestimmten in der Anerkennung festgelegten Ausbildungsgegenständen auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung im Rahmen des jeweiligen Ausbildungslehrganges (§§ 37, 38 bzw. 39 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) zu bestehen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist zu beurteilen, ob der Antragsteller die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache und
a) als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
b) als schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus:
a) dem Leiter des Ausbildungslehrganges und
b) zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.
(4) Die §§ 26 bis 28 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 22 Abs. 5 und 6 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.
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