Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen im Bereich der Sozialbetreuung unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen.
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