Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
Regelungsgegenstand
§ 2Wirtspflanzen und Überträger
§ 3Überwachung und Untersuchung
§ 4Verbreitungsgebiet der Amerikanischen Rebzikade
§ 5Maßnahmen im Verbreitungsgebiet
§ 6Meldepflicht
§ 7Untersuchung und Sofortmaßnahmen
§ 8Befalls- und Sicherheitszonen
§ 9Maßnahmen in den Befalls- und Sicherheitszonen
§ 10Kontrollen
§ 11EU-Recht
§ 12Inkrafttreten
§ 12aInkrafttreten von Novellen
§ 13Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Anl. 6
Anl. 7
Anl. 8
Anl. 9
Anl. 10
Anl. 11
Anl. 12
Anl. 13
Anl. 14
Vorwort
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus; in der Folge als „ARZ“ bezeichnet) sowie der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée mycoplasm oder Mykoplasma; in der Folge als „GFD“ bezeichnet).
§ 2
§ 2 Wirtspflanzen und Überträger
Wirtspflanzen der GFD sind Weinreben (Vitis spp.) und die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba). Überträger ist insbesondere die ARZ.
§ 3
§ 3 Überwachung und Untersuchung
(1) Zur Feststellung des Auftretens und der Verbreitung der ARZ sowie zur Beobachtung ihrer Entwicklung sind von der Landesregierung im Weinbaugebiet Steiermark (§ 21 Abs. 3 Z 3 lit. d Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009) geeignete Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Zur Feststellung des Auftretens mit GFD infizierter ARZ sind von der Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 labortechnische Untersuchungen von ARZ auf GFD durchzuführen.
§ 4
§ 4 Verbreitungsgebiet der Amerikanischen Rebzikade
(1) Auf Grund der Überwachung gemäß § 3 und unter Berücksichtigung eines Pufferbereiches wird von der Landesregierung das Verbreitungsgebiet der ARZ abgegrenzt.
(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Bezirk Deutschlandsberg : alle Gemeinden.
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld : die Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Burgau, Ebersdorf, Feistritztal, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Ilz, Kaindorf, Neudau, Ottendorf an der Rittschein, Pöllau, Pöllauberg, Rohr bei Hartberg, Söchau, Sankt Johann in der Haide und Stubenberg am See.
Bezirk Leibnitz : alle Gemeinden.
Bezirk Südoststeiermark : alle Gemeinden.
Bezirk Voitsberg : die Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Mooskirchen und Söding-Sankt Johann.
Bezirk Weiz : die Gemeinden Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Markt Hartmannsdorf, Pischelsdorf am Kulm, St. Margarethen an der Raab und Sinabelkirchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 31/2012, LGBl. Nr. 37/2013, LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 17/2017, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023
§ 5
§ 5 Maßnahmen im Verbreitungsgebiet
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und von Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände) sind verpflichtet, in den in § 4 Abs. 2 angeführten Verbreitungsgebieten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung zu treffen.
(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (in der Folge als Landeskammer bezeichnet) hat die geeigneten Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen. Dabei sind die verschiedenen Produktionsverfahren im Weinbau und die Ergebnisse der Beobachtung der ARZ-Entwicklung gemäß § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen. Die Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen sind den Gemeinden im Verbreitungsgebiet zu übermitteln. Die Gemeinden haben diese Informationen durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Weinbauabteilung der Landeskammer zu veröffentlichen. Weiters werden diese Informationen in den monatlich erscheinenden Rundschreiben des Landesweinbauverbandes Steiermark publiziert.
(3) Über die Bekämpfungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 6
§ 6 Meldepflicht
Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von Wirtspflanzen mit GFD umgehend der Landesregierung zu melden. Diese Verpflichtung gilt innerhalb und außerhalb des festgelegten Verbreitungsgebietes der ARZ.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020
§ 7
§ 7 Untersuchung und Sofortmaßnahmen
(1) Wird der Landesregierung der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls gemäß § 6 gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie die erforderlichen Untersuchungen zur Klärung des Befalls mit GFD zu veranlassen und erforderlichenfalls die umgehende Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ anzuordnen.
(2) Wird der Befall der Wirtspflanzen durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch bestätigt, so hat die Landesregierung die Rodung aller Symptom-tragenden Pflanzen anzuordnen. Sind in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche mehr als 20 % Symptom-tragende Pflanzen vorhanden, ist von der Landesregierung die Rodung der gesamten Anlage oder von Anlagenteilen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen. Die angeordneten Rodungen müssen binnen vier Wochen durchgeführt werden.
(3) Wurde der Befall der Wirtspflanzen in zwei aufeinander folgenden Vegetationsperioden durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche bestätigt, so sind die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und von Vermehrungsflächen in nach § 8 festgelegten Befalls- und Sicherheitszonen ab der dritten Vegetationsperiode verpflichtet, jährlich die Rodung Symptom-tragender Pflanzen durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 25/2025
§ 8
§ 8 Befalls- und Sicherheitszonen
(1) Wenn der Befall von Wirtspflanzen mit GFD festgestellt wird, legt die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von etwa 1 km sowie eine Sicherheitszone von etwa 5 km um den Fundort fest. Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hebt die Befalls- und Sicherheitszone auf, wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung von der Abgrenzung und der Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone zu informieren. Die Gemeinden haben die Abgrenzung und die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.
(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Leibnitz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:100.000 (Anlage 1) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 (Anlage 2), 1:15.000 (Anlage 3) und 1:30.000 (Anlage 4).
(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:145.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 bis 1:40.000 (Anlage 6, 7, 8, 9, 10 und 11).
(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:85.000 (Anlage 12) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:45.000 (Anlage 13).
(7) Die Abgrenzung der Sicherheitszone zum Eindämmungsgebiet Sloweniens erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:60.000 (Anlage 14).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 31/2012, LGBl. Nr. 37/2013, LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 22/2016, LGBl. Nr. 13/2019, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
§ 9
§ 9 Maßnahmen in den Befalls- und Sicherheitszonen
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 bis 7 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.
(2) Die Landeskammer hat nach § 5 Abs. 2 für jegliche Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) geeignete Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen und bekannt zu machen.
(3) In Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie bei einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) und auf Grundstücken mit Weinreben – einschließlich ihrer Einfriedungen – sowie innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zu Weingärten und Vermehrungsflächen rankende Gewöhnliche Waldreben sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bis 31. Mai zu beseitigen. Ihr Wiederaustrieb ist während des Bestehens der Befalls- und Sicherheitszonen nach § 8 zu verhindern.
(4) Aufgelassene Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden. Abs. 1 und 3 sind anzuwenden.
(4a) Kommen die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach, ist von der Landesregierung anzuordnen, dass binnen vier Wochen ein ordnungsgemäßer Pflegezustand herzustellen oder zu roden ist.
(5) Über die Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ gemäß Abs. 2 sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und das Datum der Anwendung sowie bei Weingärten und Vermehrungsflächen auch die verwendete Menge pro Hektar ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
(6) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind ergänzend zu § 6 verpflichtet, regelmäßig Kontrollen auf das Vorhandensein von Pflanzen mit Verdacht eines Befalls oder mit Befall von GFD durchzuführen.
(7) Von der Landesregierung sind jedenfalls in der Befallszone Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen an Wirtspflanzen über das Auftreten von GFD zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 3 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
§ 10
§ 10 Kontrollen
Die Landesregierung hat durch stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 5, 6, 7 und 9 zu überprüfen.
§ 11
§ 11 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 36/2021
§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Mai 2010, in Kraft.
§ 12a
§ 12a Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, des § 8, der Überschriften der §§ 9 und 11, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und die Einfügung der Anlagen A, B, C und D durch die Novelle LGBl. Nr. 39/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2011 , in Kraft.
(2) Die Änderung des § 4 Abs. 2 und des § 8 und die Einfügung der Anlagen E, F, G und H durch die Novelle, LGBl. Nr. 31/2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2012 , in Kraft.
(3) Die Änderung des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 8 durch die Novelle, LGBl. Nr. 37/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013 , in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 150/2014 treten § 4 Abs. 2, § 8 und die Anlagen 1 bis 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2014 , in Kraft.
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2016 tritt § 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2016 , in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 5 bis 8 außer Kraft.
(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/2017 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2017 , in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2019 treten § 8 Abs. 4 und die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2019 , in Kraft.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2020 treten § 4 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4 und die Anlagen 1 und 2, § 8 Abs. 6 und die Anlagen 5 und 6 sowie § 8 Abs. 7 und die Anlagen 7 und 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. April 2020 , in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 7 bis 9, § 9 Abs. 1, § 11 und die Anlagen 1 bis 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2021 , in Kraft.
(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2022 treten § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 3 bis 5, 7 und 11 bis 14 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. April 2022 , in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2023 treten § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4 bis 6, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 1 bis 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2023 , in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 7 bis 10 außer Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2024 treten § 8 Abs. 5, 6 und 7, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 5 bis 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. März 2024 , in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2025 treten § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, 6 und 7, § 9 Abs. 4 und 4a sowie die Anlagen 5 bis 14 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. April 2025 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 31/2012, LGBl. Nr. 37/2013, LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 22/2016, LGBl. Nr. 17/2017, LGBl. Nr. 13/2019, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
§ 13
§ 13 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 52/2009 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 13/2019, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 40/2023
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 13/2019, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 40/2023
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
Anl. 4
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023
Anhänge
Anlage 4PDFAnlage 5
Anl. 5
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6
Anl. 6
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 6PDFAnlage 7
Anl. 7
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 7PDFAnlage 8
Anl. 8
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 8PDFAnlage 9
Anl. 9
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 9PDFAnlage 10
Anl. 10
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 10PDFAnlage 11
Anl. 11
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 11PDFAnlage 12
Anl. 12
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 12PDFAnlage 13
Anl. 13
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 13PDFAnlage 14
Anl. 14
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2025
Anhänge
Anlage 14PDF