(1) Zur Feststellung des Auftretens und der Verbreitung der ARZ sowie zur Beobachtung ihrer Entwicklung sind von der Landesregierung im Weinbaugebiet Steiermark (§ 21 Abs. 3 Z 3 lit. d Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009) geeignete Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Zur Feststellung des Auftretens mit GFD infizierter ARZ sind von der Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 labortechnische Untersuchungen von ARZ auf GFD durchzuführen.
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