Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von Wirtspflanzen mit GFD umgehend der Landesregierung zu melden. Diese Verpflichtung gilt innerhalb und außerhalb des festgelegten Verbreitungsgebietes der ARZ.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020
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