§ 7 § 7 — Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
(1) Wird der Landesregierung der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls gemäß § 6 gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie Erhebungen zur Klärung des Befalls mit GFD durchzuführen. In nach § 8 festgelegten Befallszonen kann die Klärung des Befalls durch die Landesregierung auch ohne labortechnische Untersuchung erfolgen.
(2) Wird der Landesregierung der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls gemäß § 6 gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie erforderlichenfalls die umgehende Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ anzuordnen.
(3) Wird der Befall der Wirtspflanzen gemäß Abs. 1 festgestellt, so hat die Landesregierung außerhalb der nach § 8 festgelegten Befallszonen die Rodung aller Pflanzen, die Symptome von Vergilbungskrankheiten der Rebe aufweisen, anzuordnen. Die angeordneten Rodungen müssen binnen vier Wochen durchgeführt werden.
(4) Sind in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche mehr als 20 % Pflanzen, die Symptome von Vergilbungskrankheiten der Rebe aufweisen, nachweislich vorhanden, ist von der Landesregierung nach labortechnischer Untersuchung die Rodung der gesamten Anlage oder von Anlagenteilen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen. Die angeordneten Rodungen müssen binnen vier Wochen durchgeführt werden.
(5) In den nach § 8 festgelegten Befallszonen sind die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) verpflichtet, regelmäßig Kontrollen gem. § 9 Abs. 6 durchzuführen. Pflanzen, die Symptome von Vergilbungskrankheiten der Rebe aufweisen, müssen unverzüglich samt Wurzelstock gerodet werden. § 9 Abs. 4a ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 25/2025, LGBl. Nr. 38/2026
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