(1) Wird der Landesregierung der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls gemäß § 6 gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie die erforderlichen Untersuchungen zur Klärung des Befalls mit GFD zu veranlassen und erforderlichenfalls die umgehende Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ anzuordnen.
(2) Wird der Befall der Wirtspflanzen durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch bestätigt, so hat die Landesregierung die Rodung aller Symptom-tragenden Pflanzen anzuordnen. Sind in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche mehr als 20 % Symptom-tragende Pflanzen vorhanden, ist von der Landesregierung die Rodung der gesamten Anlage oder von Anlagenteilen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen. Die angeordneten Rodungen müssen binnen vier Wochen durchgeführt werden.
(3) Wurde der Befall der Wirtspflanzen in zwei aufeinander folgenden Vegetationsperioden durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche bestätigt, so sind die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und von Vermehrungsflächen in nach § 8 festgelegten Befalls- und Sicherheitszonen ab der dritten Vegetationsperiode verpflichtet, jährlich die Rodung Symptom-tragender Pflanzen durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 25/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise