§ 10 Kontrollen — Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
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Die Landesregierung hat durch stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 5, 6, 7 und 9 zu überprüfen.
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