Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus; in der Folge als „ARZ“ bezeichnet) sowie der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée mycoplasm oder Mykoplasma; in der Folge als „GFD“ bezeichnet).
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