§ 1 § 1 — Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
Rückverweise
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus; in der Folge als „ARZ“ bezeichnet) sowie der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée phytoplasma ; in der Folge als „GFD“ bezeichnet).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2026
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