(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 bis 7 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.
(2) Die Landeskammer hat nach § 5 Abs. 2 für jegliche Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) geeignete Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen und bekannt zu machen.
(3) In Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie bei einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) und auf Grundstücken mit Weinreben – einschließlich ihrer Einfriedungen – sowie innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zu Weingärten und Vermehrungsflächen rankende Gewöhnliche Waldreben sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bis 31. Mai zu beseitigen. Ihr Wiederaustrieb ist während des Bestehens der Befalls- und Sicherheitszonen nach § 8 zu verhindern.
(4) Aufgelassene Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden. Abs. 1 und 3 sind anzuwenden.
(4a) Kommen die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach, ist von der Landesregierung anzuordnen, dass binnen vier Wochen ein ordnungsgemäßer Pflegezustand herzustellen oder zu roden ist.
(5) Über die Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ gemäß Abs. 2 sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und das Datum der Anwendung sowie bei Weingärten und Vermehrungsflächen auch die verwendete Menge pro Hektar ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
(6) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind ergänzend zu § 6 verpflichtet, regelmäßig Kontrollen auf das Vorhandensein von Pflanzen mit Verdacht eines Befalls oder mit Befall von GFD durchzuführen.
(7) Von der Landesregierung sind jedenfalls in der Befallszone Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen an Wirtspflanzen über das Auftreten von GFD zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 3 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
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