§ 8 § 8 — Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
Rückverweise
(1) Wenn der Befall von Wirtspflanzen mit GFD festgestellt wird, legt die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von etwa 1 km sowie eine Sicherheitszone von etwa 5 km um den Fundort fest. Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hebt die Befalls- und Sicherheitszone auf, wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung von der Abgrenzung und der Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone zu informieren. Die Gemeinden haben die Abgrenzung und die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.
(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Leibnitz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:120.000 (Anlage 1) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 (Anlage 2), 1:15.000 (Anlage 3), 1:33.000 (Anlage 4) und 1:10.000 (Anlage 5).
(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:165.000 (Anlage 6) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:40.000 (Anlage 7), 1:45.000 (Anlage 8), 1:28.000 (Anlage 9), 1:50.000 (Anlage 10), 1:30.000 (Anlage 11), 1:14.000 (Anlage 12), 1:22.000 (Anlage 13), 1:20.000 (Anlage 14), 1:17.000 (Anlage 15) und 1:6.000 (Anlage 16).
(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Hartberg-Fürstenfeld erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:160.000 (Anlage 17) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:34.000 (Anlage 18), 1:34.000 (Anlage 19), 1:25.000 (Anlage 20), 1:14.000 (Anlage 21), 1:10.000 (Anlage 22) und 1:21.000 (Anlage 23).
(7) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Weiz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:90.000 (Anlage 24) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:16.000 (Anlage 25) und 1:5.000 (Anlage 26).
(8) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Deutschlandsberg erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:55.000 (Anlage 27) sowie durch Detailplan der Befallszone im Maßstab 1:14.000 (Anlage 28).
(9) Die Abgrenzung der Sicherheitszone zum Eindämmungsgebiet Sloweniens erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:40.000 (Anlage 29).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 31/2012, LGBl. Nr. 37/2013, LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 22/2016, LGBl. Nr. 13/2019, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025, LGBl. Nr. 38/2026
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