(1) Wenn der Befall von Wirtspflanzen mit GFD festgestellt wird, legt die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von etwa 1 km sowie eine Sicherheitszone von etwa 5 km um den Fundort fest. Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hebt die Befalls- und Sicherheitszone auf, wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung von der Abgrenzung und der Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone zu informieren. Die Gemeinden haben die Abgrenzung und die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.
(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Leibnitz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:100.000 (Anlage 1) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 (Anlage 2), 1:15.000 (Anlage 3) und 1:30.000 (Anlage 4).
(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:145.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 bis 1:40.000 (Anlage 6, 7, 8, 9, 10 und 11).
(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:85.000 (Anlage 12) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:45.000 (Anlage 13).
(7) Die Abgrenzung der Sicherheitszone zum Eindämmungsgebiet Sloweniens erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:60.000 (Anlage 14).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 31/2012, LGBl. Nr. 37/2013, LGBl. Nr. 150/2014, LGBl. Nr. 22/2016, LGBl. Nr. 13/2019, LGBl. Nr. 32/2020, LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 31/2022, LGBl. Nr. 40/2023, LGBl. Nr. 35/2024, LGBl. Nr. 25/2025
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