(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und von Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände) sind verpflichtet, in den in § 4 Abs. 2 angeführten Verbreitungsgebieten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung zu treffen.
(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (in der Folge als Landeskammer bezeichnet) hat die geeigneten Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen. Dabei sind die verschiedenen Produktionsverfahren im Weinbau und die Ergebnisse der Beobachtung der ARZ-Entwicklung gemäß § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen. Die Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen sind den Gemeinden im Verbreitungsgebiet zu übermitteln. Die Gemeinden haben diese Informationen durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Weinbauabteilung der Landeskammer zu veröffentlichen. Weiters werden diese Informationen in den monatlich erscheinenden Rundschreiben des Landesweinbauverbandes Steiermark publiziert.
(3) Über die Bekämpfungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
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