LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. I - Gesäuse und anschließendes Ennstal und II - Wildalpener Salzatal

Naturschutzgebiet Nr. I - Gesäuse und anschließendes Ennstal und II - Wildalpener Salzatal

In Kraft seit 25. Juli 1958
Up-to-date

§ 1

§ 1

1. Die im Anhang beschriebenen und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichneten Gebiete, und zwar:

I. Das Gesäuse und das anschließende Ennstal bis zur Landesgrenze

II. das Wildalpener Salzatal

werden zu Naturschutzgebieten erklärt.

2. Dieser Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1a

§ 1a

(1) Innerhalb des Naturschutzgebietes Wildalpener Salzatal wird ein eigener Gebietsteil als Wildnisgebiet „Steirisches Lassingbachtal samt Einhänge zur Salza“ ausgewiesen.

(2) Für das Wildnisgebiet gelten die §§ 4a bis 4d.

(3) Die Abgrenzung des Wildnisgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:40.000 (Anhang 2) und von 21 mit den Grundstücksgrenzen teilweise übereinstimmenden Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anhang 3).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021

§ 2

§ 2

Es ist daher verboten, in diesen Gebieten

a) Bauwerke aller Art außerhalb geschlossener Siedlungen aufzuführen,

b) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile abzulagern oder die Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

c) oberirdische Drahtleitungen zu errichten,

d) Tafeln und Aufschriften anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz und den Verkehr betreffen.

§ 3

§ 3

Unberührt bleiben die landwirtschaftliche, forstliche und jagdliche Bewirtschaftung oder pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe, sofern sie dem lnhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

§ 4

Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021

§ 4a

§ 4a

(1) Die Ausweisung des Wildnisgebietes dient der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietsteiles. Geschützt werden insbesondere:

- Grundflächen für den Ablauf natürlicher Prozesse ohne Einfluss durch den Menschen,

- heimische Arten in einer vom Menschen weitestgehend ungestörten Umgebung,

- natürliche oder naturnahe Lebensräume, wie Wälder, Fließgewässer, Uferbegleitgehölze, Quellen, offene Felsbildungen oder alpine Rasen, und

- die Eigenart, Schönheit und naturräumliche Besonderheit der Landschaft mit ihrem naturnahen Standorts- und Vegetationsmosaik.

(2) Für das Wildnisgebiet ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie Ib der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021

§ 4b

§ 4b

Alle Maßnahmen, die den Schutzzweck und die Ziele im Wildnisgebiet verbessern, stellen keine verbotenen Handlungen dar. Solche Maßnahmen sind in einem Managementplan festzulegen und betreffen insbesondere:

1. die Herstellung naturnaher Waldbestände;

2. die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;

3. die Pflege von Lebensräumen zur Erhaltung der biotoptypischen Artenvielfalt;

4. die Regulierung des Wildbestandes zur Erhaltung und Entwicklung natürlich gegliederter Schalenwildbestände in ökologisch vertretbaren Dichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021

§ 4c

§ 4c

Im Wildnisgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Bauten;

2. die Errichtung und Aufstellung sonstiger Anlagen aller Art;

3. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens und die Vornahme von Aufschüttungen;

4. die Entnahme von Mineralien und Fossilien;

5. Lagerungen aller Art, ausgenommen in der Managementzone land- und forstwirtschaftliche Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

6. die Veränderung der natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich ihrer Ufer oder Quellen und ihres Grundwasserstandes, ausgenommen Sicherungsmaßnahmen und Bachräumungen zur Abwendung von Gefahren für die Infrastruktur unmittelbar nach Starkniederschlägen in Abstimmung mit der Wildnisgebietsverwaltung;

7. die forstliche Nutzung und waldbauliche Maßnahmen, ausgenommen in der Managementzone Maßnahmen zum Schutz vor Forstschädlingen und Pflegearbeiten im Schutzwald oder auf den mit urkundlichen Rechten der Einforstungsberechtigten belasteten Flächen;

8. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen zur Sicherung der Stromleitungen, Straßen oder markierten Wanderwege, zur Freihaltung von Steigen und das Schwenden auf Almflächen;

9. das Sammeln von Beeren und Pilzen in der Naturzone;

10. die Beschädigung oder Vernichtung der Lebensräume von heimischen Arten, insbesondere von Pflanzenstandorten und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

11. die Einbringung gebietsfremder Arten;

12. die Fütterung, der Fang, die Tötung oder die Störung heimischer wild lebender Tierarten und der Besitz dieser Arten oder deren Körperteilen;

13. die Ausübung der Jagd und Hegemaßnahmen aller Art;

14. die Ausübung der Fischerei und fischereiliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere der Fischbesatz;

15. das Freilaufenlassen von Hunden, ausgenommen Jagd- Hüter- und Herdenschutzhunde;

16. das Verlassen der Wege in der Naturzone, ausgenommen die Nutzungsberechtigten und die unmittelbaren Anrainerinnen/Anrainer in den Ortsteilen Breitengries, Klaus und Drei Keuschen in Abstimmung mit der Wildnisgebietsverwaltung, die Grundeigentümerin und Personen auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Auftrages bzw. einer bescheidmäßigen Berechtigung;

17. Wegmarkierungen für noch nicht markierte Wege;

18. Abflüge, Landungen mit Luftfahrzeugen aller Art und jeder Betrieb von motorbetriebenen Fluggeräten, ausgenommen Materialflüge zur Erhaltung der II. Wiener Hochquellenleitung und Erkundungsflüge für die Wildbach- und Lawinenverbauung oder die Lawinenkommission;

19. jede Art übermäßiger nicht zugelassener Lärmentwicklung;

20. das Reiten, Radfahren und Motorsport aller Art;

21. das Befahren der Fließgewässer mit Booten und sonstigen Schwimmkörpern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021

§ 4d

§ 4d

(1) Handlungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte in der Managementzone des Wildnisgebietes durch Verbote nach § 4c Z 2, 6 und 7 nicht erfasst.

(2) Ausnahmen von den in § 4c genannten Verboten können nach Anhörung der Wildnisgebietsverwaltung für

1. die vorübergehende Errichtung von Bauten und vorübergehende Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Durchführung von Sportveranstaltungen in einem 50 m Pufferstreifen entlang des Schigebietes Hochkar,

2. den Schutz bestehender Bauten oder Anlagen vor Naturgefahren,

3. die Wasserversorgung der unmittelbar an das Wildnisgebiet anschließenden Bauten und Anlagen und

4. Handlungen nach Z 8, 10 und 12 zum Zwecke der Wissenschaft und Handlungen nach Z 18

bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung, das ist der 25. Juli 1958, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021

§ 7

§ 7

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1959 ist von Anhang 1 die Beschreibung der Abgrenzung des I. Naturschutzgebietes mit 31. Juli 1959 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 treten

1. § 1a, § 4, § 4a, § 4b, § 4c Z 1 bis 12 und Z 14 bis 20, § 4d, § 6, Anhang 2 und Anhang 3 mit 1. August 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft;

2. § 4c Z 13 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2021 treten § 4c Z 16 bis 21, § 4d Abs. 2 Z 4, § 7 Abs. 2 Z 2 mit 1. August 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021

Anhang 1

I. Naturschutzgebiet Gesäuse und anschließendes Ennstal bis zur Landesgrenze.

Anl. 1

Das geschützte Gebiet im Bereich der Gemeinden Admont, Meng bei Admont, Landl, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) und in der Gemeinde Hieflau (politischer Bezirk Leoben) hat folgende Umgrenzung:

Ausgehend von der Kote 610 an der Enns, etwa 3 km östlich von Admont, zieht die Grenzlinie dem Rabenbach folgend nach Norden aufwärts bis zum Waldrand am Fuße der Grabner Alm, folgt diesem Waldrand nach Nordosten bis zum Weg von der Grabner Alm zum Buchauer Sattel und folgt diesem Weg bis zur Einmündung in die Buchauer Straße beim Gasthaus nordöstlich des Kreuzes an der Landesstraße nächst Kote 850; von hier steigt die Grenzlinie in gerader Richtung nach Süden auf den Stockerkogel (Kote 1137) und weiter entlang der Wasserscheide über den Augstein (1360), Gsengkogel (1543), Großer Buchstein (2224), Sankt Gallner Spitze (1441) zum Kleinen Buchstein (1994) und zur Tieflimauer (1814), zum Bärensattel (1442) über die Ennstalerhütte zum Tamischbachturm (2035), zur Almmauer (1738), nördlich bis zum Jodlbauer, westlich zum Kirchberg (1128), wieder nördlich zur Hackenschmiede an der Landesstraße Nr. 280 (über den Erbsattel). Von da bis zum Lerchkogel (1080), nördlich zum Todtenmann (969), westlich zur Fallinger Spitze, nördlich zum Rehkogel (1000), nordwestlich zum Haidachkogel (1097) und weiter bis zur Mündung des Spitzenbaches in den großen Billbach an der Buchauer Straße; weiter nordwestlich bis zum P. 668, nördlich bis zum Hocheck (1071) und nördlich bis zur Landesgrenze nächst der Mündung des Gagerbaches in den Laußabach; weiter entlang der Landesgrenze bis zum Mauthaus an der Mündung des Frenzgrabens in die Enns; von hier auf den Blossenberg weiter östlich über den Bärenkopf (1132) zum P. 1422, über die Winklerhütte, nach Süden abbiegend zum Steinbrand (990) weiter zum Zusammenfluß der Quellbäche des Kreistengrabens und zum Gartleck (1024) zum P. 883 zum Kerzenmandl (1247), südlich den Salzafluß kreuzend zur Steinwand (951), östlich zum P. 594 an der Landesstraße (Lainbach Gams), südöstlich über das Anwesen Gorzer zum Bergstein (1214), südwestlich über den Wiedenberg (1296), das Schwabel Tal kreuzend zum Wandaukogel (1185) über den Schieferkogel (1286) zum Dürrenkogel (1387), südöstlich des P. 809 nächst Thalbauer, westlich zum P. 822 (Wildling), das Erzbachtal kreuzend über P. 1048 zum Zwölferkogel (1365) zum Scheucheck (1633), westlich über P. 1235 zum Scheuchkogel (1808), südwestlich über Zinödl (2191) zur Heßhütte (1635), südlich über die obere Koderalm zum P. 1923, zur Ebneralm, südwestlich zum P. 1854 und P. 1973, von hier wieder nordwestlich über den Hochkogel (1776) zum Ohnhardkogel (1748), zum Spielkogel (1754), zur Mödlingerhütte und über die Fliezenalm (1481) auf den Admonter Reichenstein, dann den Kamm entlang über Sparafeld, Riffel, bis Kreutzkogel (2012) und von hier nach Norden über den P. 1708 zum Ausgangspunkt P. 610 im Ennstal.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1959

Das Naturschutzgebiet II: Wildalpener Salzatal wird von folgenden Linien begrenzt:

Anl. 1

Im Süden ausgehend vom P. 1214 Bergstein (2 km östlich von Lainbach) der Gemeindegrenze zwischen Gams und Landl folgend gegen Osten zum P. 1411 Goßkogel über die Mittagskogeln (1182, 1509), Buchberg (1566), dann entlang der Gemeindegrenze Landl Wildalpen zum Großen Wasserkogel (1511), Geiger (1721), von hier nach Süden zur Gerichtsbezirksgrenze St. Gallen Eisenerz, dieser entlang nach Osten über die Eisenerzer Höhe (1605), Kreuzbühel (1659) und Bremkogel (1575); nun nach Süden zum Schnittpunkt der Gerichtsbezirksgrenzen Eisenerz St. Gallen Bruck und entlang dieser Brucker Bezirksgrenze nach Osten über den Brandstein (2003) zum Ebenstein (2123) bis zum Polster (1988). Nach 50 in die Bezirksgrenze verlassend nach Osten über 1 . 1855 und P. 1944, Hochalpe zum P. 2017 Karlstein, zum Hochwart (2209) über P. 2214 zum Hochschwab (2227) über P. 2193, P. 2071 zum Ringkamp (2153). Von hier gut 100 in nach Ostsüdost entlang der Gemeindegrenze Thörl Turnau, dann diese verlassend nach Osten zum P. 2031, weiter nach Nordosten zur zur Hohen Weichsel (2006). Hier nach Norden abwinkelnd über die Gerichtsbezirksgrenze zum Seestein Sattel (934) und weiter nach Norden auf den Zinken (1619). Von hier nach Osten über Zeller Staritzen (1515), dann nach Nordosten zum P. 1503, nach Norden abwinkelnd zur Salzabrücke (östlich P. 718) weiter zum Tribein (1297) und P, 1198, abbiegend nach Nordwesten zum P. 1093 (Klöckensattel) von hier nach Westen über P. 1323, P. 1435 Feldhüttel über Hochkogel (1606), Vorderer Zellerhut (1628), Mittlerer Zellerhut (1587) zum Großen Zellerhut (1639) zur Landesgrenze, dieser nach Westen folgend bis zur Enns. Im Westen grenzt das Gebiet an das Naturschutzgebiet 1 an der Linie Enns Blossenberg, Bärenkopf (1132), P. 1422, Winklerhütte, nach Süden abbiegend zum Steinbrand (990) zum Zusammenfluß der Quellbäche des Keistengrabens und weiter zum Gartleck (1024), P. 883, Kerzenmandl (1247), den Salzafluß nach Süden kreuzend zur Steinwand (951), weiter nach Osten über P. 594 an der Landesstraße (Lainbach Gams) und südöstlich über Gorzer zum Bergstein (1214).

Im Bereiche des polit. Bez. Liezen (Gemeinde Landl, Gams bei Hieflau, Palfau, Altenmarkt bei St. Gallen, Wildalpen) und des polit. Bez. Bruck a. d. Mur (Gemeinde Gußwerk, St. Sebastian, St. Ilgen, Turnau).

Anhang 2

Anl. 2

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021

Anhänge

Anhang 2
PDF

Anhang 3

Anl. 3

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in Fassung LGBl. Nr. 73/2021

Anhänge

Anhang 3
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