(1) Handlungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte in der Managementzone des Wildnisgebietes durch Verbote nach § 4c Z 2, 6 und 7 nicht erfasst.
(2) Ausnahmen von den in § 4c genannten Verboten können nach Anhörung der Wildnisgebietsverwaltung für
1. die vorübergehende Errichtung von Bauten und vorübergehende Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Durchführung von Sportveranstaltungen in einem 50 m Pufferstreifen entlang des Schigebietes Hochkar,
2. den Schutz bestehender Bauten oder Anlagen vor Naturgefahren,
3. die Wasserversorgung der unmittelbar an das Wildnisgebiet anschließenden Bauten und Anlagen und
4. Handlungen nach Z 8, 10 und 12 zum Zwecke der Wissenschaft und Handlungen nach Z 18
bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021
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