(1) Die Ausweisung des Wildnisgebietes dient der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietsteiles. Geschützt werden insbesondere:
- Grundflächen für den Ablauf natürlicher Prozesse ohne Einfluss durch den Menschen,
- heimische Arten in einer vom Menschen weitestgehend ungestörten Umgebung,
- natürliche oder naturnahe Lebensräume, wie Wälder, Fließgewässer, Uferbegleitgehölze, Quellen, offene Felsbildungen oder alpine Rasen, und
- die Eigenart, Schönheit und naturräumliche Besonderheit der Landschaft mit ihrem naturnahen Standorts- und Vegetationsmosaik.
(2) Für das Wildnisgebiet ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie Ib der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
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