1. Die im Anhang beschriebenen und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichneten Gebiete, und zwar:
I. Das Gesäuse und das anschließende Ennstal bis zur Landesgrenze
II. das Wildalpener Salzatal
werden zu Naturschutzgebieten erklärt.
2. Dieser Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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