Es ist daher verboten, in diesen Gebieten
a) Bauwerke aller Art außerhalb geschlossener Siedlungen aufzuführen,
b) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile abzulagern oder die Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
c) oberirdische Drahtleitungen zu errichten,
d) Tafeln und Aufschriften anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz und den Verkehr betreffen.
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