Im Wildnisgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Errichtung von Bauten;
2. die Errichtung und Aufstellung sonstiger Anlagen aller Art;
3. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens und die Vornahme von Aufschüttungen;
4. die Entnahme von Mineralien und Fossilien;
5. Lagerungen aller Art, ausgenommen in der Managementzone land- und forstwirtschaftliche Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
6. die Veränderung der natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich ihrer Ufer oder Quellen und ihres Grundwasserstandes, ausgenommen Sicherungsmaßnahmen und Bachräumungen zur Abwendung von Gefahren für die Infrastruktur unmittelbar nach Starkniederschlägen in Abstimmung mit der Wildnisgebietsverwaltung;
7. die forstliche Nutzung und waldbauliche Maßnahmen, ausgenommen in der Managementzone Maßnahmen zum Schutz vor Forstschädlingen und Pflegearbeiten im Schutzwald oder auf den mit urkundlichen Rechten der Einforstungsberechtigten belasteten Flächen;
8. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen zur Sicherung der Stromleitungen, Straßen oder markierten Wanderwege, zur Freihaltung von Steigen und das Schwenden auf Almflächen;
9. das Sammeln von Beeren und Pilzen in der Naturzone;
10. die Beschädigung oder Vernichtung der Lebensräume von heimischen Arten, insbesondere von Pflanzenstandorten und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
11. die Einbringung gebietsfremder Arten;
12. die Fütterung, der Fang, die Tötung oder die Störung heimischer wild lebender Tierarten und der Besitz dieser Arten oder deren Körperteilen;
13. die Ausübung der Jagd und Hegemaßnahmen aller Art;
14. die Ausübung der Fischerei und fischereiliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere der Fischbesatz;
15. das Freilaufenlassen von Hunden, ausgenommen Jagd- Hüter- und Herdenschutzhunde;
16. das Verlassen der Wege in der Naturzone, ausgenommen die Nutzungsberechtigten und die unmittelbaren Anrainerinnen/Anrainer in den Ortsteilen Breitengries, Klaus und Drei Keuschen in Abstimmung mit der Wildnisgebietsverwaltung, die Grundeigentümerin und Personen auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Auftrages bzw. einer bescheidmäßigen Berechtigung;
17. Wegmarkierungen für noch nicht markierte Wege;
18. Abflüge, Landungen mit Luftfahrzeugen aller Art und jeder Betrieb von motorbetriebenen Fluggeräten, ausgenommen Materialflüge zur Erhaltung der II. Wiener Hochquellenleitung und Erkundungsflüge für die Wildbach- und Lawinenverbauung oder die Lawinenkommission;
19. jede Art übermäßiger nicht zugelassener Lärmentwicklung;
20. das Reiten, Radfahren und Motorsport aller Art;
21. das Befahren der Fließgewässer mit Booten und sonstigen Schwimmkörpern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021
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