LandesrechtSalzburgVerordnungenLandwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 2025

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 2025

In Kraft seit 01. September 2025
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§ 1 Aufgabe von Schulveranstaltungen

§ 1 § 1

(1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes und müssen im Unterricht eingebaut und reflektiert werden. Diese Ergänzung des Unterrichtes erfolgt durch

1. den Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben im Inland und Ausland (zB Betriebsbesichtigungen, Berufsorientierung, Wettbewerbe),

2. die Förderung musischer Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler (zB musikalische Veranstaltungen) und

3. die sportliche Betätigung der Schülerinnen und Schüler (zB Förderung der Bewegungsfähigkeit insbesondere durch Wanderungen, Sportwochen und sonstige Bewegungsangebote).

Im Rahmen von Schulveranstaltungen sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen sowie allgemeinpädagogische und fachliche Ziele zu verfolgen.

(2) Als Schulveranstaltungen im Sinn des § 46 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) bzw dieser Verordnung gelten insbesondere:

a) Lehrausgänge;

b) Exkursionen, Projekttage;

c) Wandertage und Sporttage;

d) Sportwochen (Winter- und Sommersportwochen);

e) Projektwochen (zB Berufsorientierung, Schüleraustausch, projektbezogene Veranstaltungen).

(3) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des Gesetzes bzw dieser Verordnung sind, können nach § 47 des Gesetzes zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.

§ 2 Planung von Schulveranstaltungen

§ 2 § 2

(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzung des § 1 Abs 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrpersonen und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler (bzw der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

a) sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sondern vornehmlich anderen Zwecken (zB Werbezwecke),

b) sie die Erfüllung des Lehrplanes unvertretbar beeinträchtigen,

c) unüberwindbare organisatorische Schwierigkeiten vorliegen, die den geordneten Unterricht für die an der Schulveranstaltung nicht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gefährden,

d) die durch die Schulveranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

e) der ordnungsgemäße Ablauf nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Sittlichkeit der Schülerinnen und Schüler, oder

f) keine ausreichende finanzielle Bedeckung der Schulveranstaltung gegeben ist.

(3) Die Schulleitung hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Der Leitung einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(4) Die Schulleitung hat neben der Leitung der Schulveranstaltung (Abs 3) andere geeignete Lehrpersonen oder andere geeignete Personen im Sinn des § 71 des Gesetzes als Begleitpersonen zu bestimmen, nämlich bei mehrtägigen Schulveranstaltungen eine Begleitperson je teilnehmender Klasse. Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag sind ohne Begleitperson durchzuführen.

(5) Die Schulbehörde kann abweichende Festlegungen zur Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs 4 vornehmen, dies vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Schulveranstaltung. Dabei ist auf

a) die Schulstufe,

b) die Zusammensetzung der Klasse und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie

c) die Art und den Inhalt der Schulveranstaltung abzustellen.

Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sind maßgeblich.

(6) Die Leistung Erster Hilfe muss während der gesamten Schulveranstaltung gewährleistet sein.

§ 3 Kostenbeiträge

§ 3 § 3

(1) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten bzw der unterhaltspflichtigen Person unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten Unterstützung rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Kostenbeiträge der Schülerinnen und Schüler dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialen, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

(4) Von Beherbergungsbetrieben, Transportunternehmen oder Veranstalterinnen bzw Veranstaltern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Plätze, Eintritte, Vergünstigungen udgl stehen dem Schulerhalter zu und sind unter Beachtung von Compliance-Vorschriften von den Lehrpersonen in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Dauer von Schulveranstaltungen

§ 4 § 4

Schulveranstaltungen können bis zu eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen sein. Für die Dauer von Schulveranstaltungen gilt Folgendes:

a) Lehrausgänge: Verwendung einer stundenplanmäßigen Unterrichtszeit im Höchstausmaß von 5 Unterrichtsstunden;

b) Exkursionen, Projekttage oder Projektwochen: bis zu eintägig oder mehrtägig mit höchstens 5 Kalendertagen;

c) Wandertage und Sporttage: bis zu eintägig;

d) Sportwochen: mehrtägig mit höchstens 5 Kalendertagen;

e) sonstige Schulveranstaltungen: bis zu eintägig oder mehrtägig mit höchstens 5 Kalendertagen.

§ 5 Ausmaß von Schulveranstaltungen

§ 5 § 5

(1) Das Ausmaß von Schulveranstaltungen wird von der Schulleitung nach pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Kriterien unter Einhaltung der Höchstausmaße gemäß den Abs 2 bis 4 festgelegt.

(2) In der landwirtschaftlichen Berufsschule gilt je Schulstufe das Ausmaß von bis zu 3 Kalendertagen.

(3) In der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule gilt folgendes Ausmaß:

a) bis zu 4 Lehrausgänge je Schulstufe,

b) bis zu 5 Exkursionstage oder Projekttage je Schulstufe sowie

c) eine Sportwoche in der 2. Schulstufe. Der Schulgemeinschaftsausschuss kann beschließen, dass die Sportwoche in der 1. Schulstufe stattfindet.

Wenn mit dem zur Verfügung stehenden Ausmaß gemäß der lit a, b oder c nicht das Auslangen gefunden wird, können Schulveranstaltungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes einer anderen Schulveranstaltungsart gemäß lit a, b oder c durchgeführt werden.

(4) In weiterführenden landwirtschaftlichen Fachschulen gilt je Schulstufe das Ausmaß von bis zu 3 Kalendertagen.

(5) Sofern für die Durchführung von Schulveranstaltungen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten insgesamt bis zu 10 Kalendertage zusätzlich bewilligen.

§ 6 Entscheidung über die Durchführung von Schulveranstaltungen

§ 6 § 6

(1) Über Durchführung, Ziel, Inhalt und Dauer von bis zu eintägigen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung bzw die Lehrperson, die von der Schulleitung dazu bestimmt wurde.

(2) Über Durchführung, Ziel, Inhalt und Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90 Abs 5 Z 1 lit b des Gesetzes).

(3) Auslandsveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde durchgeführt werden.

(4) Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse Voraussetzung.

§ 7 Richtlinien für die Durchführung

§ 7 § 7

(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind rechtzeitig vor Beginn der Schulveranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstung, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schülerinnen und Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.

(2) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler ist besonders zu achten und auf ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schülerinnen und Schüler ist hinzuwirken. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.

(3) Bei der Auswahl der Unterkünfte ist das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender Sanitäranlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich Sanitäranlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei diesen Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung der Lehrpersonen oder Begleitpersonen ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch diese nicht zulässig.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Arbeitnehmerschutz und Arbeitshygiene hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.

(5) Stört eine Schülerin oder ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch ihr oder sein Verhalten die eigene körperliche Sicherheit oder die von anderen Teilnehmenden gefährdet, so kann die Leitung der Schulveranstaltung die betreffende Person von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall ist die Schulleitung zu verständigen und diese hat die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers vom Ausschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, ob sie im Fall des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.

§ 8 In- und Außerkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1982 betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 85/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft.