(1) Das Ausmaß von Schulveranstaltungen wird von der Schulleitung nach pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Kriterien unter Einhaltung der Höchstausmaße gemäß den Abs 2 bis 4 festgelegt.
(2) In der landwirtschaftlichen Berufsschule gilt je Schulstufe das Ausmaß von bis zu 3 Kalendertagen.
(3) In der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule gilt folgendes Ausmaß:
a) bis zu 4 Lehrausgänge je Schulstufe,
b) bis zu 5 Exkursionstage oder Projekttage je Schulstufe sowie
c) eine Sportwoche in der 2. Schulstufe. Der Schulgemeinschaftsausschuss kann beschließen, dass die Sportwoche in der 1. Schulstufe stattfindet.
Wenn mit dem zur Verfügung stehenden Ausmaß gemäß der lit a, b oder c nicht das Auslangen gefunden wird, können Schulveranstaltungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes einer anderen Schulveranstaltungsart gemäß lit a, b oder c durchgeführt werden.
(4) In weiterführenden landwirtschaftlichen Fachschulen gilt je Schulstufe das Ausmaß von bis zu 3 Kalendertagen.
(5) Sofern für die Durchführung von Schulveranstaltungen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten insgesamt bis zu 10 Kalendertage zusätzlich bewilligen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise