(1) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten bzw der unterhaltspflichtigen Person unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten Unterstützung rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Kostenbeiträge der Schülerinnen und Schüler dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialen, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
(4) Von Beherbergungsbetrieben, Transportunternehmen oder Veranstalterinnen bzw Veranstaltern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Plätze, Eintritte, Vergünstigungen udgl stehen dem Schulerhalter zu und sind unter Beachtung von Compliance-Vorschriften von den Lehrpersonen in Anspruch zu nehmen.
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