(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzung des § 1 Abs 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrpersonen und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler (bzw der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
a) sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sondern vornehmlich anderen Zwecken (zB Werbezwecke),
b) sie die Erfüllung des Lehrplanes unvertretbar beeinträchtigen,
c) unüberwindbare organisatorische Schwierigkeiten vorliegen, die den geordneten Unterricht für die an der Schulveranstaltung nicht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gefährden,
d) die durch die Schulveranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
e) der ordnungsgemäße Ablauf nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Sittlichkeit der Schülerinnen und Schüler, oder
f) keine ausreichende finanzielle Bedeckung der Schulveranstaltung gegeben ist.
(3) Die Schulleitung hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Der Leitung einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(4) Die Schulleitung hat neben der Leitung der Schulveranstaltung (Abs 3) andere geeignete Lehrpersonen oder andere geeignete Personen im Sinn des § 71 des Gesetzes als Begleitpersonen zu bestimmen, nämlich bei mehrtägigen Schulveranstaltungen eine Begleitperson je teilnehmender Klasse. Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag sind ohne Begleitperson durchzuführen.
(5) Die Schulbehörde kann abweichende Festlegungen zur Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs 4 vornehmen, dies vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Schulveranstaltung. Dabei ist auf
a) die Schulstufe,
b) die Zusammensetzung der Klasse und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie
c) die Art und den Inhalt der Schulveranstaltung abzustellen.
Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sind maßgeblich.
(6) Die Leistung Erster Hilfe muss während der gesamten Schulveranstaltung gewährleistet sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise