(1) Über Durchführung, Ziel, Inhalt und Dauer von bis zu eintägigen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung bzw die Lehrperson, die von der Schulleitung dazu bestimmt wurde.
(2) Über Durchführung, Ziel, Inhalt und Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90 Abs 5 Z 1 lit b des Gesetzes).
(3) Auslandsveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde durchgeführt werden.
(4) Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse Voraussetzung.
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