(1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes und müssen im Unterricht eingebaut und reflektiert werden. Diese Ergänzung des Unterrichtes erfolgt durch
1. den Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben im Inland und Ausland (zB Betriebsbesichtigungen, Berufsorientierung, Wettbewerbe),
2. die Förderung musischer Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler (zB musikalische Veranstaltungen) und
3. die sportliche Betätigung der Schülerinnen und Schüler (zB Förderung der Bewegungsfähigkeit insbesondere durch Wanderungen, Sportwochen und sonstige Bewegungsangebote).
Im Rahmen von Schulveranstaltungen sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen sowie allgemeinpädagogische und fachliche Ziele zu verfolgen.
(2) Als Schulveranstaltungen im Sinn des § 46 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) bzw dieser Verordnung gelten insbesondere:
a) Lehrausgänge;
b) Exkursionen, Projekttage;
c) Wandertage und Sporttage;
d) Sportwochen (Winter- und Sommersportwochen);
e) Projektwochen (zB Berufsorientierung, Schüleraustausch, projektbezogene Veranstaltungen).
(3) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des Gesetzes bzw dieser Verordnung sind, können nach § 47 des Gesetzes zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.
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