(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind rechtzeitig vor Beginn der Schulveranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstung, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schülerinnen und Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
(2) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler ist besonders zu achten und auf ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schülerinnen und Schüler ist hinzuwirken. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
(3) Bei der Auswahl der Unterkünfte ist das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender Sanitäranlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich Sanitäranlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei diesen Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung der Lehrpersonen oder Begleitpersonen ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch diese nicht zulässig.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Arbeitnehmerschutz und Arbeitshygiene hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
(5) Stört eine Schülerin oder ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch ihr oder sein Verhalten die eigene körperliche Sicherheit oder die von anderen Teilnehmenden gefährdet, so kann die Leitung der Schulveranstaltung die betreffende Person von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall ist die Schulleitung zu verständigen und diese hat die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers vom Ausschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, ob sie im Fall des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
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