Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen
Schongebietsfestlegung
§ 2Grenzen der Schongebietszone A (engeres Schongebiet Quellbezirk)
§ 3Grenzen der Schongebietszone B (engeres Schongebiet Reedsee)
§ 4Grenzen der Schongebietszone C (erweitertes Schongebiet)
§ 5Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 6Schutzgebietsanordnungen
§ 7Meldepflichten
§ 8Entschädigung
§ 9Verwaltungsübertretungen
§ 10Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Schongebietsfestlegung
§ 1 § 1
(1) Zum Schutz der mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1959, Zl 2157/III-1959, zu Heilquellen erklärten Gasteiner Thermalquellen werden folgende Schongebietszonen festgelegt:
1. Schongebietszone A (engeres Schongebiet Quellbezirk);
2. Schongebietszone B (engeres Schongebiet Reedsee) und
3. Schongebietszone C (erweitertes Schongebiet).
(2) Die Grenzen der Schongebietszonen sind in den §§ 2 bis 4 beschrieben sowie in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.000 für die Schongebietszone A, in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 für die Schongebietszone B und in einem Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 für die Schongebietszone C festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein sowie Hüttschlag während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus können diese Pläne im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm
§ 2 Grenzen der Schongebietszone A (engeres Schongebiet Quellbezirk)
§ 2 § 2
(1) Die Schongebietszone A (engeres Schongebiet Quellbezirk) umfasst die Quellaustritte der Gasteiner Thermalquellen sowie deren unmittelbares Einzugsgebiet. Sie liegt zur Gänze innerhalb der Katastralgemeinde Bad Gastein (Gemeinde Bad Gastein).
(2) Die westliche Grenze dieser Schongebietszone beginnt beim nördlichsten Punkt der Gp 146/5 und verläuft in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Gp 772/1 (Karl-Heinrich-Waggerl-Strasse) bis zum südlichsten Grenzpunkt der Gp 101/1.
Die südliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in östlicher Richtung quer über die Gp 772/1 bis zum südwestlichen Grenzpunkt der Gp 788/2 und entlang der südlichen Grenzen der Gp 788/2, 168/2, 170 und 171 bis zum südlichsten Eckpunkt der Gp 172/8. Von diesem Punkt verläuft die südliche Grenze in östlicher Richtung über die Gp 172/2 bis zum Schnittpunkt dieser gedachten Linie mit der westlichen Grenze der Gp 777, entlang der westlichen Grenze der Gp 777 bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit den Gp 172/2 und 182/6.
Die östliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt entlang der südöstlichen Grenzen der Gp 777, 175/1 und 176, der südwestlichen und (süd)östlichen Grenze der Gp 203/1, der östlichen Grenzen der Gp 203/7 und 203/3, der südöstlichen und nordöstlichen Grenze der Gp 204/1, der östlichen Grenze der Gp 205 und der nordöstlichen Grenzen der Gp 209/3 und 784/2 bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit den Gp 208/3 und 784/4.
Die nördliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Gp 784/2 (Kötschachtaler Strasse) und 217/9 bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit den Gp .72/5 und 217/4. Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze entlang der östlichen Grenze der Gp 217/4, der östlichen und nördlichen Grenze der Gp 218/11, der nördlichen Grenzen der Gp 218/14, 219/4, 226/9, 226/3, .77 und .76/1, der nördlichen und westlichen Grenze der Gp 779/1 (Bismarckstrasse) bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Gp 227/3. Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grenzen der Gp 227/3 und 229/1 über die Gp 788/2 (Gasteiner Ache) bis zum nördlichen Grenzpunkt der Gp 32/10 und entlang der nördlichen Grenzen der Gp 32/10 und .340 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp .340 mit den Gp 32/20 und 32/9. Von diesem Punkt verläuft die Grenze über die Gp 32/9 (Kaiser-Franz-Josef-Strasse) bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 32/9, 770/3 und 770/4, entlang der nördlichen Grenzen der Gp 770/3 und .226 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp .145, .226 und 772/1 und die Gp 772/1 (Karl-Heinrich-Waggerl-Straße) querend bis zum nördlichsten Punkt der Gp .146/5.
§ 3 Grenzen der Schongebietszone B (engeres Schongebiet Reedsee)
§ 3 § 3
(1) Die Schongebietszone B (engeres Schongebiet Reedsee) umfasst den Reedsee sowie dessen hydrografisches Einzugsgebiet und das Einzugsgebiet des darunter liegenden Reedseegrabens. Sie liegt zur Gänze innerhalb der Katastralgemeinde Remsach (Gemeinde Bad Gastein).
(2) Die westliche Grenze dieser Schongebietszone beginnt beim gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/1, 618/1 und 196/1 (Hüttenkogel) und verläuft in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Gp 611/1 und 610 bis zum Lainkarkogel.
Die südliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft vom Lainkarkogel in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Gp 610 bis zum Hölltorkogel.
Die östliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft in nördlicher Richtung vom Hölltorkogel entlang der östlichen Grenzen der Gp 610 und 611/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/1 mit der Gp 598/2 und 611/2. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie über die Gp 611/2 bis zum südlichsten Grenzpunkt der Gp 615/1 und entlang der gemeinsamen Grenze zwischen der Gp 611/2 und 615/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/2 mit der Gp 615/1 und 611/4.
Die nördliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze der Gp 611/4, 612 und 611/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/1, 618/1 und 196/1 (Hüttenkogel).
§ 4 Grenzen der Schongebietszone C (erweitertes Schongebiet)
§ 4 § 4
(1) Die Schongebietszone C (erweitertes Schongebiet) umfasst das Gebiet der Gemeinde Badgastein südlich des Angertals bis zur Landesgrenze. Sie liegt in den KG Bad Gastein, KG Böckstein, KG Vorderschneeberg und KG Heißingfelding (Marktgemeinde Bad Hofgastein) sowie in den KG Hüttschlag und KG See (Gemeinde Hüttschlag).
(2) Die nördliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft in westlicher Richtung vom nördlichsten Punkt der Gp 365, KG Hüttschlag (Gemeinde Hüttschlag), entlang der westlichen Grenze der Gp 365 und 364, je KG Hüttschlag, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 364, KG Hüttschlag, mit den Gp 2 und 7, je KG Heißingfelding (Gemeinde Bad Hofgastein). Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze entlang der südlichen Grenze der Gp 2, 1, 128/1, 128/11, 128/8, 128/9 und 128/10, je KG Heißingfelding, quert die Gp 602 (Straße), KG Heißingfelding, in gerader Linie und verläuft entlang der nördlichen Grenze der Gp 600, KG Heißingfelding, bis zur Einmündung des Gadaunergrabens (Gp 600, KG Heißingfelding) in die Gasteiner Ache (Gp 1238/3, KG Vorderschneeberg, Gemeinde Bad Hofgastein). Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang des orografisch rechten Ufers der Gasteiner Ache in nördlicher Richtung bis zu dem der Einmündung des Angerbaches in die Gasteiner Ache gegenüberliegenden Punkt.
Die westliche Grenze dieser Schongebietszone quert an diesem Punkt die Gasteiner Ache in gerader Linie und verläuft in südlicher Richtung entlang der orografisch linken Grenze des Angerbaches (Gp 1242/2, 1242/1 und 1249, je KG Vorderschneeberg) bis zur Einmündung des Schattbaches (Gp 1250, KG Vorderschneeberg), entlang der westlichen Grenze der Gp 1250, KG Vorderschneeberg, bis zu deren Schnittpunkt mit der westlichen Grenze mit der Gp 1155/2, KG Vorderschneeberg. Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der westlichen Grenze der Gp 1155/2, KG Vorderschneeberg, bis zur Miesbachscharte, entlang der südlichen Grenze der Gp 1155/2, KG Vorderschneeberg, bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit der Gp 171/1 und 170/3, je KG Vorderschneeberg, entlang der westlichen Grenze der Gp 170/1, KG Vorderschneeberg, bis zum Schnittpunkt ihrer gedachten Verlängerung mit der südwestlichen Grenze der Gp 485, KG Böckstein (Gemeinde Bad Gastein). Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der südwestlichen Grenze der Gp 485, KG Böckstein, der westlichen Grenze der Gp 481/6, 481/5 und 481/4, je KG Böckstein, der orografisch linken Grenze der Gp 498 und 497 (Weißenbach), je KG Böckstein. bis zum gedachten Schnittpunkt der Verlängerung der westlichen Grenze der Gp 435 mit der südlichen Grenze der Gp 497, je KG Böckstein. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in südlicher Richtung in gedachter Verlängerung der westlichen Grenze der Gp 435, KG Böckstein über die Gp 436 und entlang der westlichen Grenze der Gp 435, je KG Böckstein, bis zur Landesgrenze.
Die südliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in östlicher Richtung entlang der Landesgrenze bis zu deren Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Gp 299, KG See (Gemeinde Hüttschlag).
Die (nord-)östliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in nördlicher Richtung entlang der östlichen und nördlichen Grenze der Gp 299, KG See (Gemeinde Hüttschlag), der nördlichen Grenze der Gp 298, KG See, der nordöstlichen Grenze der Gp 757, KG Hüttschlag und entlang der östlichen Grenze der Gp 758/1, KG Hüttschlag, bis zum Plattenkogel. Vom Plattenkogel verläuft die Grenze in gerader Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt der Gp 758/4, KG Hüttschlag, entlang der nördlichen Grenze der Gp 758/1, 758/3, 438/2 und 438/4, je KG Hüttschlag, bis zum nord-westlichen Eckpunkt der Gp 438/4, KG Hüttschlag. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie über die Gp 438/1, KG Hüttschlag, bis zum südöstlichen Eckpunkt der Gp 393/2, KG Hüttschlag, entlang der südlichen Grenze der Gp 393/2, KG Hüttschlag, bis zu deren südwestlichen Eckpunkt und in gerader Linie über die Gp 372, KG Hüttschlag, weiter bis zum Kreuzkogel. Vom Kreuzkogel verläuft die Grenze weiter entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Bad Gastein und Großarl über den Thoneck, den Finsterkopf und die Tofemscharte bis zum nördlichsten Punkt der Gp 365, KG Hüttschlag.
§ 5 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 5 § 5
(1) In den Schongebietszonen A und B dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:
1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3,00 m Tiefe reichen;
2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser;
3. die Durchführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Menge von Oberflächenwässern beeinflussen können;
4. Rodungen in einem Ausmaß von mehr als 500 m 2 oder Kahlhiebe in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m 2 ;
5. die Lagerung, der Umschlag oder die Leitung von flüssigen Brenn- oder Kraftstoffen, einschließlich Rohölen, mit einem Stockpunkt von weniger als 25 °C ab einer Menge von 200 Liter;
6. die Errichtung von Bauten und Verkehrswegen aller Art, die mit Gründungsmaßnahmen im gewachsenen Boden verbunden sind, wenn die damit verbundenen Bodeneingriffe über 3,00 m Tiefe reichen;
7. Sprengungen jeder Art.
(2) In der Schongebietszone C dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasser-rechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:
1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 5,00 m Tiefe reichen;
2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser mit Ausnahme des notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfs, wenn dafür eine Bewilligung gemäß § 10 WRG 1959 nicht erforderlich ist;
3. die Durchführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Menge von Oberflächenwässern maßgeblich beeinflussen können;
4. Rodungen oder Kahlhiebe in einem Ausmaß von über einem Hektar;
5. die Lagerung, der Umschlag oder die Leitung von flüssigen Brenn- oder Kraftstoffen, einschließlich Rohölen, mit einem Stockpunkt von weniger als 25 °C ab einer Menge von 200 Liter.
§ 6 Schutzgebietsanordnungen
§ 6 § 6
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes eines im Wasserschongebiet umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, sowie die Schongebietsverordnung – Himmelwandquelle, LGBl Nr 94/1997, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 7 Meldepflichten
§ 7 § 7
(1) Werden im Zug von Baumaßnahmen oder sonstigen Bodeneingriffen Wässer angetroffen, die nicht dem Zweck der Wasserbenutzung dienen, ist die Wasserrechtsbehörde durch die Bauausführenden unverzüglich zu verständigen, wenn
1. im Bereich der Schongebietszonen A, B oder C deren Gesamtschüttung 0,5 l/s überschreitet oder
2. im Bereich der Schongebietszone C deren Temperatur mindestens 3 °C höher ist als die Temperatur des umgebenden Gesteins.
Die Wasseraustrittsstellen sind raschest möglich zu verschließen und mit einem Druckventil für die Vornahme von allfälligen Untersuchungen zu versehen. Bis zum Abschluss dieser Untersuchungen sind die Ventile zugänglich zu erhalten.
(2) Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 besteht für die darin genannten Personen:
1. bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet;
2. im Fall des Austretens oder bei Ausfließen von
a) Jauche oder Gülle, das nicht den Richtlinien für die sachgerechte Düngung 2006 (6. Auflage; Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) oder § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 entspricht oder
b) chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.
§ 8 Entschädigung
§ 8 § 8
Wer wegen der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 5 oder wegen besonderer Anordnungen, die nur auf Grund der Schongebietsfestlegung getroffen werden, seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 9 Verwaltungsübertretungen
§ 9 § 9
Verstöße gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 § 10
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. November 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schongebietsverordnung – Gasteiner Thermalquellen, LGBl Nr 102/1999, außer Kraft.