(1) Zum Schutz der mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1959, Zl 2157/III-1959, zu Heilquellen erklärten Gasteiner Thermalquellen werden folgende Schongebietszonen festgelegt:
1. Schongebietszone A (engeres Schongebiet Quellbezirk);
2. Schongebietszone B (engeres Schongebiet Reedsee) und
3. Schongebietszone C (erweitertes Schongebiet).
(2) Die Grenzen der Schongebietszonen sind in den §§ 2 bis 4 beschrieben sowie in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.000 für die Schongebietszone A, in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 für die Schongebietszone B und in einem Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 für die Schongebietszone C festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein sowie Hüttschlag während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus können diese Pläne im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm
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