Wer wegen der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 5 oder wegen besonderer Anordnungen, die nur auf Grund der Schongebietsfestlegung getroffen werden, seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
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