(1) In den Schongebietszonen A und B dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:
1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3,00 m Tiefe reichen;
2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser;
3. die Durchführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Menge von Oberflächenwässern beeinflussen können;
4. Rodungen in einem Ausmaß von mehr als 500 m 2 oder Kahlhiebe in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m 2 ;
5. die Lagerung, der Umschlag oder die Leitung von flüssigen Brenn- oder Kraftstoffen, einschließlich Rohölen, mit einem Stockpunkt von weniger als 25 °C ab einer Menge von 200 Liter;
6. die Errichtung von Bauten und Verkehrswegen aller Art, die mit Gründungsmaßnahmen im gewachsenen Boden verbunden sind, wenn die damit verbundenen Bodeneingriffe über 3,00 m Tiefe reichen;
7. Sprengungen jeder Art.
(2) In der Schongebietszone C dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasser-rechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:
1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 5,00 m Tiefe reichen;
2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser mit Ausnahme des notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfs, wenn dafür eine Bewilligung gemäß § 10 WRG 1959 nicht erforderlich ist;
3. die Durchführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Menge von Oberflächenwässern maßgeblich beeinflussen können;
4. Rodungen oder Kahlhiebe in einem Ausmaß von über einem Hektar;
5. die Lagerung, der Umschlag oder die Leitung von flüssigen Brenn- oder Kraftstoffen, einschließlich Rohölen, mit einem Stockpunkt von weniger als 25 °C ab einer Menge von 200 Liter.
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