(1) Werden im Zug von Baumaßnahmen oder sonstigen Bodeneingriffen Wässer angetroffen, die nicht dem Zweck der Wasserbenutzung dienen, ist die Wasserrechtsbehörde durch die Bauausführenden unverzüglich zu verständigen, wenn
1. im Bereich der Schongebietszonen A, B oder C deren Gesamtschüttung 0,5 l/s überschreitet oder
2. im Bereich der Schongebietszone C deren Temperatur mindestens 3 °C höher ist als die Temperatur des umgebenden Gesteins.
Die Wasseraustrittsstellen sind raschest möglich zu verschließen und mit einem Druckventil für die Vornahme von allfälligen Untersuchungen zu versehen. Bis zum Abschluss dieser Untersuchungen sind die Ventile zugänglich zu erhalten.
(2) Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 besteht für die darin genannten Personen:
1. bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet;
2. im Fall des Austretens oder bei Ausfließen von
a) Jauche oder Gülle, das nicht den Richtlinien für die sachgerechte Düngung 2006 (6. Auflage; Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) oder § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 entspricht oder
b) chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.
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