Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes eines im Wasserschongebiet umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, sowie die Schongebietsverordnung – Himmelwandquelle, LGBl Nr 94/1997, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
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