Landesarchiv-Benutzerordnung
Voraussetzung für die Archivbenutzung
§ 2Benutzung von Archivgut im Benutzersaal; Verhalten dort
§ 3Umgang mit Archivgut
§ 4Auswertung von Archivgut für Veröffentlichungen
§ 5Haftung
§ 6Einsichtnahme in Bibliothekswerke
§ 7Entlehnung von Archivgut
§ 8Reproduktionen
§ 9Gebührenfreiheit und Ausnahmen davon
§ 10Verstoß gegen die Benutzerordnung
§ 11Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Voraussetzung für die Archivbenutzung
§ 1 § 1
(1) Das Salzburger Landesarchiv ist für jede Person zugänglich, die sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzerordnung verpflichtet.
(2) Die Archivbenutzer haben bei ihrem ersten Archivbesuch im jeweils laufenden Kalenderjahr ihre Identität nachzuweisen, ein Benutzeransuchen (Benutzerschein) auszufüllen und dieses zu unterfertigen. Im Benutzeransuchen sind Thema und Zweck der Forschungen anzugeben, gegebenenfalls auch der Name und die Anschrift des Auftraggebers.
§ 2 Benutzung von Archivgut im Benutzersaal; Verhalten dort
§ 2 § 2
(1) Die Benutzung von Archivgut des Landesarchivs kann ausschließlich während der Öffnungszeiten des Landesarchivs in dessen Benutzersaal erfolgen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Benutzersaal besteht nicht. Archivgut darf aus dem Benutzersaal nicht eigenmächtig verbracht werden.
(2) Die Bestellung und Rückgabe von Archivgut und Arbeitsbehelfen sowie die Bestellung von Reproduktionen haben bei den Bediensteten zu erfolgen, die die Aufsicht im Benutzersaal führen (Saalaufsicht). Bei umfangreichen Bestellungen von Archivgut kann von der Saalaufsicht eine Beschränkung auf fünf Einheiten (Bände, Kartons etc) vorgenommen werden. Weitere Einheiten dürfen sodann erst nach Rückgabe des ausgefolgten Archivguts ausgegeben werden.
(3) Für die Herstellung von handschriftlichen Aufzeichnungen ist im Benutzersaal ausschließlich die Verwendung von Bleistiften gestattet. Die Verwendung von privaten EDV-Geräten ist nach Maßgabe der Arbeitsplätze und der technischen Einrichtungen zulässig.
(4) Arbeitspausen von mehr als einer Woche sind der Saalaufsicht vorausgehend bekannt zu geben; andernfalls sind das bereit gestellte Archivgut und die ausgegebenen Arbeitsbehelfe zurück zu stellen.
(5) Der Abschluss der Benutzung ist der Saalaufsicht mitzuteilen. Gleichzeitig sind das bereit gestellte Archivgut und die ausgegebenen Arbeitsbehelfe vollständig, unversehrt und in der bei der Ausgabe bestehenden Ordnung zurück zu stellen.
(6) In den Benutzersaal dürfen nicht mitgenommen und müssen außerhalb verwahrt werden:
1. Taschen einschließlich Umhüllungen von Laptops,
2. Überbekleidung,
3. Speisen und Getränke.
(7) Im Interesse eines ungestörten Arbeitens ist im Benutzersaal Ruhe zu bewahren. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Diktiergeräten ist nicht gestattet.
(8) Den Anweisungen der Bediensteten des Salzburger Landesarchivs zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen ist Folge zu leisten.
§ 3
Umgang mit Archivgut
§ 3
(1) Die Behandlung des bereit gestellten Archivguts und der ausgegebenen Arbeitsbehelfe hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen.
(2) Insbesondere sind unzulässig:
1. das Verwenden von Archivgut als Schreibunterlage;
2. das Übereinanderlegen aufgeschlagener Bände;
3. das Anbringen von Kennzeichnungen sowie das Eintragen von Anmerkungen irgendwelcher Art auf bzw in Archivgut oder Arbeitsbehelfen;
4. das Durchpausen von Archivgut.
(3) Das Blättern im Archivgut hat vorsichtig und ohne befeuchtete Hände zu erfolgen. Aus konservatorischen Gründen kann für die Benutzung von Archivgut die Verwendung von Schutzfolien oder die Benutzung von Handschuhen verlangt werden. Bei besonderem Schutzerfordernis kann Archivgut nur als Kopie bereitgestellt werden.
(4) Die Benutzer haben darauf zu achten, dass das bereit gestellte Archivgut nicht in Unordnung gerät oder miteinander vermischt wird.
(5) Die Benutzer dürfen in das anderen Benutzern bereit gestellte Archivgut nicht Einsicht nehmen und das ihnen bereit gestellte Archivgut nicht an andere Benutzer weiter geben.
(6) Zum Schutz des Archivguts kann die Archivleitung dem Benutzer vorgelegtes Archivgut wieder entziehen und die weitere Einsichtnahme verweigern.
§ 4 Auswertung von Archivgut für Veröffentlichungen
§ 4 § 4
(1) Die Benutzung sämtlicher Bestände des Landesarchivs unterliegt den anwendbaren unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Insbesondere sind urheberrechtliche Bestimmungen zu beachten und ist die Verwendung schutzwürdiger personenbezogener Daten nur nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Benutzer haben sich zu verpflichten, das Land Salzburg im Fall eines Verstoßes gegen derartige Vorschriften gegen jegliche Schadenersatzansprüche betroffener Dritter klag- und schadlos zu halten.
(2) Bei jeder Art der Veröffentlichung von Archivgut des Landesarchivs ist ein entsprechender Herkunftsvermerk, möglichst mit Angabe der Archivsignatur, anzubringen. Von Werken, die unter Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst werden, ist dem Landesarchiv im Fall der Veröffentlichung unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen; dies gilt für approbierte Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften, auch wenn ihre Drucklegung noch nicht erfolgt ist.
§ 5
Haftung
§ 5
(1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut des Landesarchivs, an deren Einrichtungen oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs entstehen.
(2) Das Land Salzburg haftet nicht für Schäden am Eigentum von Archivbenutzern oder für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs.
§ 6 Einsichtnahme in Bibliothekswerke
§ 6 § 6
Die Einsichtnahme in Bibliothekswerke ist ausschließlich im Benutzersaal möglich und dient, soweit es sich dabei nicht selbst um historische Quellen handelt, vorrangig zur Unterstützung der Arbeit am Archivgut.
§ 7 Entlehnung von Archivgut
§ 7 § 7
(1) Die Entlehnung von Archivgut des Landesarchivs ist nur für den Gebrauch im Amt der Landesregierung möglich, insbesondere durch jene Organisationseinheit, bei der das Archivgut entstanden ist oder der nach ihren Aufgaben der Inhalt des Archivguts zuzurechnen ist.
(2) Entlehnungen für Ausstellungszwecke bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs).
§ 8
Reproduktionen
§ 8
(1) Die Herstellung von Reproduktionen, Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen des Landesarchivs bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs). Die Durchführung solcher Aufträge erfolgt nicht fristgebunden nach Maßgabe freier Arbeitskapazitäten und der technischen Möglichkeiten des Landesarchivs. Für die Reproduktionen ist ein Kostenersatz gemäß der Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten. Die Herstellung von Reproduktionen durch die Benutzer ist ausgeschlossen.
(2) Die Verwertungsrechte von Reproduktionen verbleiben beim Land Salzburg. Bei Veröffentlichung von Reproduktionen ist ein vollständiges Herkunfts- und Quellenzitat anzugeben und eine Copyright-Gebühr laut Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten.
§ 9 Gebührenfreiheit und Ausnahmen davon
§ 9 § 9
(1) Die persönliche Einsichtnahme in Archivgut des Landesarchivs in dessen Benutzersaal ist gebührenfrei.
(2) Schriftliche Anfragen an das Landesarchiv werden im Rahmen der allgemeinen Auskunftserteilung beantwortet und sind bis zu einem Sachbearbeiteraufwand von einer Stunde gebührenfrei. Für weitergehende Nachforschungen wird ein Kostenersatz laut Gebührenliste des Landesarchivs in Rechnung gestellt. Vor der Durchführung solcher Nachforschungen ist dem Einschreiter eine Kostenschätzung zu übermitteln und dessen Einverständnis zum Kostenersatz laut Kostenschätzung einzuholen. Ein Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen besteht nicht. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 2 und 3 des Salzburger Archivgesetzes kann die Durchführung solcher Nachforschungen verweigert werden.
(3) Die Gebührenliste des Landesarchivs ist im Benutzersaal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
§ 10 Verstoß gegen die Benutzerordnung
§ 10 § 10
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzerordnung kann die Benutzung des Archivgutes des Landesarchivs gemäß § 5 Abs 2 Z 1 des Salzburger Archivgesetzes eingeschränkt oder versagt werden.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 § 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) § 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.