(1) Die Entlehnung von Archivgut des Landesarchivs ist nur für den Gebrauch im Amt der Landesregierung möglich, insbesondere durch jene Organisationseinheit, bei der das Archivgut entstanden ist oder der nach ihren Aufgaben der Inhalt des Archivguts zuzurechnen ist.
(2) Entlehnungen für Ausstellungszwecke bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs).
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