Reproduktionen
§ 8
(1) Die Herstellung von Reproduktionen, Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen des Landesarchivs bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs). Die Durchführung solcher Aufträge erfolgt nicht fristgebunden nach Maßgabe freier Arbeitskapazitäten und der technischen Möglichkeiten des Landesarchivs. Für die Reproduktionen ist ein Kostenersatz gemäß der Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten. Die Herstellung von Reproduktionen durch die Benutzer ist ausgeschlossen.
(2) Die Verwertungsrechte von Reproduktionen verbleiben beim Land Salzburg. Bei Veröffentlichung von Reproduktionen ist ein vollständiges Herkunfts- und Quellenzitat anzugeben und eine Copyright-Gebühr laut Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten.
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