(1) Die Benutzung von Archivgut des Landesarchivs kann ausschließlich während der Öffnungszeiten des Landesarchivs in dessen Benutzersaal erfolgen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Benutzersaal besteht nicht. Archivgut darf aus dem Benutzersaal nicht eigenmächtig verbracht werden.
(2) Die Bestellung und Rückgabe von Archivgut und Arbeitsbehelfen sowie die Bestellung von Reproduktionen haben bei den Bediensteten zu erfolgen, die die Aufsicht im Benutzersaal führen (Saalaufsicht). Bei umfangreichen Bestellungen von Archivgut kann von der Saalaufsicht eine Beschränkung auf fünf Einheiten (Bände, Kartons etc) vorgenommen werden. Weitere Einheiten dürfen sodann erst nach Rückgabe des ausgefolgten Archivguts ausgegeben werden.
(3) Für die Herstellung von handschriftlichen Aufzeichnungen ist im Benutzersaal ausschließlich die Verwendung von Bleistiften gestattet. Die Verwendung von privaten EDV-Geräten ist nach Maßgabe der Arbeitsplätze und der technischen Einrichtungen zulässig.
(4) Arbeitspausen von mehr als einer Woche sind der Saalaufsicht vorausgehend bekannt zu geben; andernfalls sind das bereit gestellte Archivgut und die ausgegebenen Arbeitsbehelfe zurück zu stellen.
(5) Der Abschluss der Benutzung ist der Saalaufsicht mitzuteilen. Gleichzeitig sind das bereit gestellte Archivgut und die ausgegebenen Arbeitsbehelfe vollständig, unversehrt und in der bei der Ausgabe bestehenden Ordnung zurück zu stellen.
(6) In den Benutzersaal dürfen nicht mitgenommen und müssen außerhalb verwahrt werden:
1. Taschen einschließlich Umhüllungen von Laptops,
2. Überbekleidung,
3. Speisen und Getränke.
(7) Im Interesse eines ungestörten Arbeitens ist im Benutzersaal Ruhe zu bewahren. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Diktiergeräten ist nicht gestattet.
(8) Den Anweisungen der Bediensteten des Salzburger Landesarchivs zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen ist Folge zu leisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise